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Wanderordnung

Wanderordnung

I
Wanderungen

1. Die Ortsgruppe Auerbach im Odenwaldklub (im Nachfolgenden Verein genannt) führt Wanderungen durch und erfüllt dadurch ihren Vereinszweck. Die Wanderungen sind vor Beginn eines jeden Wanderjahres in einem Jahres-Wanderplan aufzuführen. Neben diesen können zusätzliche Wanderungen ausgerichtet werden. Die Teilnehmerzahl bei den Wanderungen darf nur insoweit begrenzt werden, wie dies durch zwingende Gegebenheiten (Beschränkung von Beförderungsplätzen, von Überbernachtungsmöglichkeiten usw.) erforderlich ist.

2. Der Wanderwart gibt spätestens drei Tage zuvor die Einzelheiten zur Wanderung in üblicher Weise (Aushang, örtliche Tageszeitung) bekannt. Diese Ankündigung soll Ort und Zeit des Aufbruchs, die voraussichtliche Wanderzeit, den Teilnahmepreis, Angaben über Verpflegung und Abweichungen von Normalwanderungen (z.B. stramme Wanderung, schwierige Strecke usw.) enthalten. Die Ankündigung kann bei Wanderungen mit begrenztem Teilnehmerkreis unterbleiben, wenn die Teilnehmerzahl bereits ausgeschöpft ist und die Teilnehmer in anderer Weise unterrichtet werden. Ist die Ankündigung einer Wanderung unzulässig unterblieben oder ist die Teilnehmerzahl unzulässig beschränkt worden, gilt die Wanderung nicht als eine solche des Vereins. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

3. Halbtagswanderungen sollen nicht kürzer als zwei Stunden reine Wanderzeit sein und Ganztagswanderungen nicht kürzer als vier Stunden. Mehrtageswanderungen sollen wenigstens eine Ganz- und eine Halbtagswanderung oder drei Halbtagswanderungen enthalten.

4. Wanderungen werden mit Wander-Punkten bewertet. Es zählen:
                Halbtagswanderungen     2 Punkte
                Ganztagswanderungen     4 Punkte
                Mehrtageswanderungen    6 Punkte

Schließen Mehrtageswanderungen mehr als vier Tageswanderungen oder eine entsprechende Zahl von Halbtagswanderungen ein, setzt der Vorstand im Einzelfall die Punktezahl fest. Sie darf nicht mehr als zwölf  Punkte betragen. Stehen mehrere Streckenführungen zur Wahl, gilt für die Punktezahl die längste Strecke. Für die Wanderführer verdoppelt sich die Punktezahl. Für Wanderer, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sie sich um die Hälfte. Der Vorstand kann beschließen. dass auch andere im Vereinsinteresse liegende Tätigkeiten mit Punkten bewertet werden.

5. Eine Wanderauszeichnung wird demjenigen verliehen, der 24 Punkte in einem Jahr erworben hat und wer 60 Punkte erreicht, erhält eine Wanderauszeichnung Eichel. Bei der ersten Auszeichnung wird ein "Wanderabzeichen ggf. mit Eichel" mit verliehen. In den Folgejahren werden die Auszeichnungen vom Wanderwart registriert. Anlässlich der fünften Auszeichnung wird ein "Wanderstock mit Stocknagel" überreicht. Für die zehnte Auszeichnung und darüber hinaus gehende Auszeichnungen werden "Sonder-Abzeichen" des Gesamt-Odenwaldklubs verliehen.

6. Der Wanderführer ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wanderung verantwortlich. Die Wanderer haben die im Rahmen der Wanderordnung erteilten Anweisungen des Wanderführers zu beachten; als Teilnehmer gilt nur derjenige, der in der vorgegebenen Weise mit der Gruppe wandern möchte. Gäste sind dem Wanderführer vor Beginn der Wanderung vorzustellen und von ihm aufzuklären, dass sie im Rahmen der bestehenden Wanderordnung teilnehmen.

7. Der Ablauf der Wanderung sieht Folgendes vor: Jeder Wanderer sorgt dafür, dass er während der Wanderung den Anschluss zu seinen Vorderleuten behält. Bleibt er zurück, benachrichtigt er rechtzeitig seine Vorderleute, die dies zur Spitze der Gruppe durchgeben. Bleibt ein Wanderer unbemerkt zurück und kennt er den weiteren Weg nicht sicher, wartet er dort, wo er zuletzt Kontakt mit der Gruppe hatte. Wanderer, die sich von der Gruppe entfernen möchten, müssen sich beim Wanderführer abmelden und bei der Rückkehr wieder anmelden.

8. Wer sich zu einer Wanderung angemeldet hat, hat einen festgesetzten Teilnahmepreis auch dann zu entrichten, wenn er nach Meldeschluss von der Wanderung zurücktritt, es sei denn, ein anderer Wanderer tritt an seine Stelle. Sind mehrere Wanderer zurückgetreten und tritt eine geringere Anzahl von Wanderern an deren Stelle, so wird der Fehlbetrag anteilmäßig auf die Zurückgetretenen umgelegt. Der Wanderführer darf Ausnahmen nur dann zulassen, wenn der Rücktritt unverschuldet ist und auch ohne den ausfallenden Teilnahmebetrag Kostendeckung erreicht wird. Wanderer, die den Teilnahmepreis nicht entrichten, können vom jeweiligen Wanderführer von Wanderungen ausgeschlossen werden, für die ein Teilnahmepreis festgesetzt ist; die Teilnahme an solchen Wanderungen kann jedoch von einer Vorauszahlung des Teilnahmepreises abhängig gemacht werden.



II
Wanderführer
Anzahl der Wanderführer: Jede Wanderung muss von mindestens einem Wanderführer betreut werden. Bei Wanderungen in wenig bekannte Gebiete soll wenigstens ein weiterer Wanderführer verfügbar sein. Mehreren Wanderführern stehen die gleichen Rechte und Pflichten zu. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Mehrheit, bei Stimmungsgleichheit der Älteste.

10. Aufgabe der Wanderführer: Die Wanderführer planen die Wanderung, bereiten sie vor und führen sie durch. Im Rahmen des Wanderplanes und der Wanderordnung handeln sie dabei im eigenen Ermessen. Sie bestimmen insbesondere den Anfang und das Ende der Wanderung, die Beförderungsmittel, die Streckenführung, die Wanderzeit, die Wandergeschwindigkeit, die Pausen sowie die Raststellen. Die Wanderführer sollen in der Regel die Wanderstrecke vorher abgegangen sein. Sie dürfen in Einzelfällen abweichende Regelungen von Nr. 9 bezüglich der Zahl der Wanderführer treffen.

11. Der Wanderführer teilt die Streckenführung und die Angaben nach Nr. 2 spätestens zehn Tage vor der Wanderung dem Wanderwart mit. Größere Abweichungen von der mitgeteilten Streckenführung darf der Wanderführer nur bei Vorliegen besonderer Hindernisse vornehmen. Nach Möglichkeit hat er vorher die Zustimmung des Wanderwarts einzuholen. Für Teilstrecken, Abkürzungen und wahlweise Streckenführungen darf der Wanderführer einem Mitwanderer mit dessen Einverständnis die Führung übertragen. Dieser hat auf der von ihm geführten Strecke Rechte und Pflichten des Wanderführers. In geeigneten Fällen darf der Wanderführer selbständiges Wandern gestatten. Selbständig wandernde Teilnehmer sind für die Einhaltung des vorgegebenen Weges selbst verantwortlich. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Gruppe auf sie wartet oder sonstige Rücksichten nimmt.

12. Entstehen bei einer Wanderung Fahrtkosten, so muss der Wanderführer den Preis so ansetzen, dass eine Kostendeckung erzielt wird. Ist die Teilnahme erheblich geringer als erwartet, darf der Wanderführer die Wanderung absagen. Die Fahrtkosten der Wanderführer werden auf die übrigen Wanderer umgelegt. Fällt die Teilnahme geringer als erwartet aus, werden die Preise nachträglich bis zur Kostendeckung erhöht. Soweit eine Erhöhung unbillig erscheint, trägt die Vereinskasse den Ausfall.

13. Bei Mehrtageswanderungen bis zu vier Tagen sind die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten mit Frühstück für maximal zwei Wanderführer frei. Die Kosten der Wanderführer werden auf die übrigen Wanderer umgelegt. Bei Anreise mit dem Personenkraftwagen wird das Benzingeld für einen Wagen der Wanderführer (maximal 10 Liter/100 Kilometer) umgelegt. Bei längeren Mehrtageswanderungen entscheidet der Vereinsvorstand über eine Kostenregelung.

14. Abrechnung: Mehrtageswanderungen mit Fahrten und Übernachtungen werden ausnahmslos über das Fahrten-Sonderkonto des Vereins mit Teilnehmerliste abgerechnet. Der Wanderführer hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben anlässlich einer Wanderung, auch über den gesammelten "Wanderreuro" binnen eines Monats Rechnung zu legen. Überschüsse aus den Fahrtkosten und Übernachtungskosten sind an die Vereinskasse abzuführen, soweit ihre Höhe nicht eine Rückgewährung an die Wanderer als geboten erscheinen lässt.

15. Nach Abschluss der Wanderung erstellt der Wanderführer ein Verzeichnis der teilgenommenen Personen und leitet es dem Wanderwart zu. In der Regel wird dieses Verzeichnis unmittelbar in das Wanderbuch des Wanderwartes eingetragen.

16. Die Wanderführer geben rechtsgeschäftliche Erklärungen im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer Wanderung stets im Namen des Vereins ab, auch wenn sie Dritten gegenüber im eigenen Namen auftreten. Ausgenommen sind solche Erklärungen, durch die sie die ihnen nach der Wanderordnung zustehenden Befugnisse überschreiten.

III
Verschiedenes

17. Über alle mit der Wanderordnung zusammenhängenden Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Wanderwart, gegen dessen Entscheidung der Vorstand angerufen werden kann. Der Wanderwart kann die Angelegenheit auch unmittelbar dem Vorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen.

18. Jeder Wanderer ist für sich selbst verantwortlich: für die zweckentsprechende Ausrüstung und Bekleidung sowie für die körperliche Leistungsfähigkeit. Jegliche Haftung vom Verein und vom Wanderführer ist, soweit es nach dem Gesetz zulässig ist, ausgeschlossen.

19. Auf die Teilnahme einer Wanderung besteht kein Rechtsanspruch. Im Falle der Absage einer Wanderung kann ausschließlich die Rückzahlung bereits entrichteter Kosten verlangt werden.

20. Die Wanderer sind von Zeit zu Zeit auf den Inhalt der Wanderordnung hinzuweisen. Den Mitgliedern ist auf Wunsch ein Exemplar der Wanderordnung auszuhändigen und den Gästen ist Einblick in diese zu gewähren. Alle Wanderer erkennen mit ihrer Teilnahme an einer Wanderung die Wanderordnung als für sie verbindlich an.

21. Die Sanitätstasche dient zum Einsatz bei Notfällen und muss bei allen Wanderungen mitgeführt werden. Hierfür ist der Wanderführer verantwortlich. Die Tasche wird am Schluss der Wanderung dem Wanderführer der nächsten Tour übergeben. Dies wird durch eine Quittungsunterschrift im Wanderbuch dokumentiert. Der Wanderwart ist für den reibungslosen Ablauf verantwortlich und überwacht die Weitergabe der Sanitätstasche.

Stand: Januar 2000